§ 74 HGO - Beanstandung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Der Bürgermeister hat einem Beschluß des Gemeindevorstands innerhalb eines Monats zu widersprechen, wenn der Beschluß das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Gemeindevorstands nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen.
(2) Unterläßt es der Gemeindevorstand, einem Beschluß der Gemeindevertretung gemäß § 63 zu widersprechen oder ihn zu beanstanden, hat der Bürgermeister dies innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist des Abs. 1 Satz 1 oder des Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift zu tun. § 63 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des Gemeindevorstands der Bürgermeister am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist.