§ 69 HGO - Einberufung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) 1Der Bürgermeister beruft, soweit nicht regelmäßige Sitzungstage festgesetzt sind, den Gemeindevorstand so oft, wie es die Geschäfte erfordern; in der Regel soll jede Woche eine Sitzung stattfinden. 2Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Gemeindevorstands unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Gemeindevorstands gehören; die Mitglieder des Gemeindevorstands haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 und § 61 gelten sinngemäß für die Verhandlungen des Gemeindevorstands.