§ 8 LKWG M-V - Wahlbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Wahlbehörden werden bei jeder Wahlleitung als Landeswahlbehörde, Kreiswahlbehörde oder Gemeindewahlbehörde eingerichtet. Sie unterstützen die Wahlleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Für alle Wahlen ist die Gemeindewahlbehörde für die Vorbereitung und Durchführung in der Gemeinde zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Landeswahlbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. Kreiswahlbehörden sind die Landräte. Gemeindewahlbehörden sind für die amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.