§ 22 LBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind zu fordern
- 1.der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder ein entsprechender Bildungsstand,
- 2.ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.