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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 4 FBeitrV - Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen

Bibliographie

Titel
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Amtliche Abkürzung
FBeitrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-11-11

(1) Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand wird durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erfolgt.

(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalte 5 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Freqenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.