§ 3a FBeitrV - Selbstbehalt
Bibliographie
- Titel
- Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
- Amtliche Abkürzung
- FBeitrV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-11-11
Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.