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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 3a FBeitrV - Selbstbehalt

Bibliographie

Titel
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Amtliche Abkürzung
FBeitrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-11-11

Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 20 vom Hundert als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. In den Beitragsbescheiden der Behörde ist der Selbstbehalt nach Satz 1 zu berücksichtigen.