§ 71 GOLT - Stenografischer Bericht
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Über jede Sitzung werden unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Stenografischer Bericht sowie ein Beschlussprotokoll angefertigt.
(2) Der Stenografische Bericht enthält:
- a)
die Tagesordnung nebst Beginn und Schluss der Sitzungen,
- b)
die Wiedergabe alles Gesprochenen nach der Kurzschriftaufnahme.
(3) Die Abgeordneten und die Landesregierung erhalten das Beschlussprotokoll und den Stenografischen Bericht.