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§ 23b HSchG - Verbundene Haupt- und Realschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Haupt- und Realschulen, die miteinander verbunden sind, können in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. Die Entscheidung über ihre Einrichtung oder ihre Ersetzung durch die schulformbezogene Organisation trifft die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder im Einvernehmen mit dem Schulträger. Auf der Grundlage eines solchen Beschlusses kann dem Schulträger gegenüber kein räumlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch das Staatliche Schulamt.

(2) In der verbundenen Haupt- und Realschule kann der Unterricht teilweise, zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts in einzelnen Schulen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes auch insgesamt, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, schulzweigübergreifend erteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler teilweise am Unterricht des anderen Zweiges teilnehmen; dabei setzt die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsganges mit höheren Anforderungen Eignung voraus.

(3) Ist nur einer der Zweige einer verbundenen Haupt- und Realschule einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten.