§ 23b HSchG - Verbundene Haupt- und Realschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Haupt- und Realschulen, die miteinander verbunden sind, können in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. 2Die Entscheidung über ihre Einrichtung oder ihre Ersetzung durch die schulformbezogene Organisation trifft die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder im Einvernehmen mit dem Schulträger. 3Auf der Grundlage eines solchen Beschlusses kann dem Schulträger gegenüber kein räumlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden. 4Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
(2) 1In der verbundenen Haupt- und Realschule kann der Unterricht teilweise, zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts in einzelnen Schulen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch insgesamt, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, schulzweigübergreifend erteilt werden. 2Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz. 3Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler teilweise am Unterricht des anderen Zweiges teilnehmen; dabei setzt die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsganges mit höheren Anforderungen Eignung voraus.
(3) Ist nur einer der Zweige einer verbundenen Haupt- und Realschule einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten.