§ 25 LStrG - Ausnahmen von Baubeschränkungen an Kreisstraßen
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
Auf Antrag der Gemeinde kann die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für die kommunalen Gebietskörperschaften und dem für Bauwesen zuständigem Ministerium Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 22 bis 24 an Kreisstraßen zulassen.