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  • ab 01.04.1963 (aktuelle Fassung)

§ 29 LStrG - Pflanzungen

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Die Bepflanzung und Einsaat des Straßenkörpers und der Nebenanlagen sind ausschließlich dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten.

(2) Die Straßenanlieger haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung oder Ergänzung zu dulden. § 27 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.