§ 27 VIVBVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
- Amtliche Abkürzung
- VIVBVEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1111
(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.