Versionsverlauf

§ 27 VIVBVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Amtliche Abkürzung
VIVBVEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1111

(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.

(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.