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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 50 LJG - Vorschlagslisten

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen sind von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein aufzustellen.

(2) Für jede zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter vorgeschlagene Person sind insbesondere anzugeben:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Wohnort,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Stellung im Beruf, insbesondere ob und wie viel Land sie oder er als selbstwirtschaftende Eigentümerin oder als selbstwirtschaftender Eigentümer oder als Verpächterin oder Verpächter oder als Pächterin oder Pächter innehat oder zuletzt innegehabt hat, und

  5. 5.

    frühere Vorschläge und Berufungen zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen unter Angabe des Gerichts.

(3) Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern zu bestimmen, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts für dieses Gericht eine Ergänzungsliste anfordern. Sie oder er bestimmt, wie viele Personen ergänzend vorzuschlagen sind.