§ 51 LJG - Erbscheinsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) In den Verfahren über die Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, wenn nicht die Zuziehung wegen der Besonderheit des Falles geboten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben in Frage steht.
(2) In den in Absatz 1 genannten Verfahren finden die Vorschriften der § 14 Absatz 2 und § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), sowie die §§ 58, 66 FamFG, im ersten Rechtszug auch die Vorschriften der §§ 39, 41 Absatz 1 Satz 2 FamFG keine Anwendung; der in § 38 Absatz 3 FamFG vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.