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§ 35 BremAbgG - Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Die §§ 29 bis 34 gelten für Richter entsprechend.

(2) Die §§ 29 bis 34 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes einschließlich der Angestellten nach § 28 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

(3) Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 erhalten zu dem Ausgleichsbetrag nach § 30 einen Zuschlag für Zwecke der Alterssicherung in Höhe des Betrages, der im Falle der Pflichtversicherung unter Zugrundelegung des Ausgleichsbetrages als Arbeitgeberbeitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Zuschlag erhöht sich um die auf ihn entfallende Lohnsteuer. Sie wird als Pauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Betrages nach Satz 1 gezahlt. Der Zuschlag entfällt mit der Zuerkennung eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes, spätestens mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4) Eine Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, welche die Voraussetzungen zum Bezug der vorgezogenen Altersrente nach § 39 des sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur deshalb nicht erfüllt, weil für sie wegen ihrer Mitgliedschaft in der Bürgerschaft keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden konnten, erhält von dem Zeitpunkt an, an dem der Rentenanspruch entstanden wäre, einen monatlichen Ausgleichsbetrag in Höhe der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich ergibt, wenn die während der Abgeordnetentätigkeit entrichteten freiwilligen Beiträge wie Pflichtbeiträge berücksichtigt werden: Die fiktive Rente erhöht sich um die auf sie entfallende Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird als Pauschale in Höhe von 30 vom Hundert der fiktiven Rente gezahlt. Die Zahlung entfällt mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine Altersrente nach § 39 des sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Solange ein Ausgleichbetrag nach Satz 1 gezahlt wird, entfällt die Zahlung eines Zuschlags nach § 35 Abs. 3.

(5) Auf Antrag von Angestellten des öffentlichen Dienstes, die der Bürgerschaft mindestens seit der zehnten Wahlperiode angehören, kann der Vorstand der Bürgerschaft den Betrag als zusätzliche Altersversorgung gewähren, um den ihre Gesamtversorgung aus der Rentenversicherung trotz deren dauernder Fortführung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) hinter der Gesamtversorgung zurückbleibt, die sich ergeben hätte, wenn sie nicht Mitglieder der Bürgerschaft geworden wären.