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§ 35 BremAbgG - Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Sinne des Bremischen Richtergesetzes,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes,

  3. 3.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie

  4. 4.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Unternehmen, bei denen die Freie Hansestadt Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven über ein Stimmrecht in Höhe von mehr als 50 vom Hundert verfügt.