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§ 30 NJAVO - Veränderte Einteilung des Vorbereitungsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Auf Antrag kann das Oberlandesgericht die Reihenfolge der Stationen ändern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist.

(2) Das Oberlandesgericht regelt den weiteren Vorbereitungsdienst für diejenigen, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet haben und nunmehr in Niedersachsen übernommen werden.