§ 19 ThürKHG - Pflege und Betreuung der Patienten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen patientenfreundlich gestaltet werden. Alle Patienten, insbesondere sterbende Patienten, haben Anspruch auf eine Behandlung, die ihre Würde achtet und schützt. Insbesondere ist den Bedürfnissen nach Schonung und Ruhe Rechnung zu tragen. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht durchzuführen.
(2) Für alle Patienten sind vom Krankenhaus angemessene Besuchszeiten festzulegen, die Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglichen und die nicht von der Inanspruchnahme von Wahlleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Bei der täglichen Besuchszeitenregelung sind insbesondere die Belange kranker Kinder zu berücksichtigen.
(3) Das Krankenhaus ermöglicht die Durchführung eines sozialen Krankenhausdienstes. Die seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus bleibt unberührt.