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Art. 99 HessFGG - Verfahren im Termin

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
HessFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

Im Versteigerungstermin sollen nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt gemacht werden. Danach soll zur Abgabe von Geboten aufgefordert werden.