§ 7a KSVG - [Wirkung der Befreiung]
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
(2) 1Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. 2Die Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.