§ 74 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:

  1. 1.
    Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,
  2. 2.
    der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.

Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.

(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.

(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.

(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Soldaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.