§ 4 SenatsG
Bibliographie
- Titel
- Senatsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SenatsG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-a-1
(1) Die vollamtlichen Mitglieder des Senats erhalten von dem Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ihr Amt antreten, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge nach der Besoldungsgruppe 11 der Bremischen Besoldungsordnung B.
(2) Diejenigen Mitglieder des Senats, denen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit vom Senat gestattet wird, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von vierzig vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Bremischen Besoldungsordnung B.
(3) Für die Zahlung der Amtsbezüge und der Aufwandsentschädigung sind die für die bremischen Beamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Familienzuschlag und Sonderzahlungen werden in entsprechender Anwendung der allgemein für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften gewährt.
(5) Für denselben Zeitraum werden die Bezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge verschieden hoch, so stehen die höheren Bezüge zu. Auf die Amtsbezüge sind die für denselben Zeitraum gewährten Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen.
(6) Ein Verzicht auf die Bezüge ist nicht zulässig.
(7) § 87 Bremisches Beamtengesetz findet entsprechende Anwendung.