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  • ab 14.09.2010 (aktuelle Fassung)

§ 5a SenatsG - Nebenbeschäftigung, Ablieferung von Vergütungen

Bibliographie

Titel
Senatsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SenatsG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1101-a-1

(1) Gehört ein Mitglied des Senats im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines Unternehmens anderer Rechtsform oder einer sonstigen Einrichtung an, so hat es die für solche Tätigkeiten gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit sie insgesamt 4.900 Euro im Jahr übersteigen. Einkünfte, die ausschließlich pauschale Auslagenerstattungen darstellen, bleiben außer Betracht. Die für bremische Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen gelten entsprechend.

(2) § 76 des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Schadenersatz im Sinne des § 76 des Bremischen Beamtengesetzes besteht jedoch nur insoweit, als er den Gesamtbetrag der Vergütung übersteigt, die dem Mitglied des Senats bis zur Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 belassen worden war.