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§ 56 EEG 2014 - Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Amtliche Abkürzung
EEG 2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:

  1. 1.

    den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

  2. 2.

    für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell geförderten Strom das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" zu kennzeichnen.