§ 56 EEG 2014 - Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2014
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
- 1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
- 2.
für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell geförderten Strom das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" zu kennzeichnen.