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§ 56 EEG 2023 - Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Amtliche Abkürzung
EEG 2023
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

  1. 1.

    den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

  2. 2.

    für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" zu kennzeichnen.