Versionsverlauf


  • ab 11.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 31 WTG DVO - Grundsätze der Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Amtliche Abkürzung
WTG DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung und die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter sollen vertrauensvoll Zusammenarbeiten. Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung soll rechtzeitig und umfassend von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter über ihre Rechte und alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.

(2) Die Anträge und Beschwerden der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung müssen von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, muss die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter dies schriftlich begründen.

(3) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die ihrer Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Leistungsanbieterinnen oder der Leistungsanbieter nach ihrer Auffassung nicht mit geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar oder für die Nutzerinnen und Nutzer nicht zumutbar sind.

(4) Wenn die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung in den Angelegenheiten, die ihrer Mitbestimmung unterliegen, ihre Zustimmung nicht erteilt und auch nach einer Besprechung mit den Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern keine Einigung zustande kommt, wird die zuständige Behörde versuchen, zu vermitteln. Kommt auch dadurch keine Einigung zustande, entscheidet sie unter Abwägung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer und der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter nach billigem Ermessen.

(5) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett.