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§ 5 SparkG - Sparkassenverordnung

Bibliographie

Titel
Bremisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
762-a-1

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Sparkassen insbesondere zur Beschränkung des Geschäftsrisikos und zur Gewährleistung des Regionalprinzips bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.