§ 8 SparkG - Mitgliedschaft in einem Sparkassen- und Giroverband
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 762-a-1
Die Sparkassen sollen dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband als ordentliche Mitglieder nach dessen Satzung angehören. Sie können sich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem weiteren Sparkassen- und Giroverband als Mitglied anschließen.