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§ 8 SparkG - Mitgliedschaft in einem Sparkassen- und Giroverband

Bibliographie

Titel
Bremisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
762-a-1

Die Sparkassen sollen dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband als ordentliche Mitglieder nach dessen Satzung angehören. Sie können sich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem weiteren Sparkassen- und Giroverband als Mitglied anschließen.