§ 69b FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) 1Der Betreuer wird mündlich verpflichtet. 2Er ist über seine Aufgaben zu unterrichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine und die zuständige Behörde.
(2) 1Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Die Urkunde soll enthalten
- 1.die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,
- 2.bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde,
- 3.den Aufgabenkreis des Betreuers,
- 4.bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.