§ 69 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, muss enthalten
- 1.
die Bezeichnung des Betroffenen,
- 2.
bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung
- a)
des Betreuers,
- b)
seines Aufgabenkreises,
- 3.
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers zusätzlich die Bezeichnung
- a)
als Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer,
- b)
des Vereins oder der Behörde,
- 4.
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen,
- 5.
den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf höchstens sieben Jahre nach Erlass der Entscheidung liegen,
- 6.
eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer Maßnahme zu begründen.