§ 76 ThürPersVG - Einschränkung der Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) § 74 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 75 Abs. 1 und § 78 gelten nicht für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie die Angestellten in entsprechenden Vergütungsgruppen und die der Regelung der §§ 31 und 32 des Beamtenrechtsrahmengesetzes unterliegenden Beamten.

(2) § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1 und § 78 gelten für die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen.

(3) Bei Personalentscheidungen kann der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht auf eine abweichende Qualifikationsbeurteilung stützen.