§ 76 ThürPersVG - Einschränkung der Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) § 74 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 75 Abs. 1 und § 78 gelten nicht für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie die Angestellten in entsprechenden Vergütungsgruppen und die der Regelung der §§ 31 und 32 des Beamtenrechtsrahmengesetzes unterliegenden Beamten.
(2) § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1 und § 78 gelten für die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen.
(3) Bei Personalentscheidungen kann der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht auf eine abweichende Qualifikationsbeurteilung stützen.