§ 76 ThürPersVG - Einschränkung der Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) § 74 Abs. 2 Nr. 1, § 75 Abs. 2, § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 78 gelten nicht für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie die Angestellten in entsprechenden Vergütungsgruppen und die der Regelung der §§ 31 und 32 des Beamtenrechtsrahmengesetzes unterliegenden Beamten.
(2) § 75 Abs. 1 und 2, § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 78 gelten für die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 bezeichneten Beschäftigten und für die Beamten auf Zeit nur, wenn sie es beantragen.
(3) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und 2 die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder
- 2.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
- 3.die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Bei Personalentscheidungen kann der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht auf eine abweichende Qualifikationsbeurteilung stützen.