§ 34 KWG - Nachrücken
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Wenn ein gewählter Bewerber vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt, oder wenn ein Vertreter stirbt oder seinen Sitz verliert (§ 33), so rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an seine Stelle; bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag entscheidend. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Ist der Wahlvorschlag eines Wahlbereichs erschöpft, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag nach, der als Ersatzliste für diesen Wahlbereich bestimmt worden ist (§ 12 Abs. 1a); ist auch die Ersatzliste erschöpft, gilt Satz 2.
(1a) Bei der Mehrheitswahl rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2) Bei der Nachfolge bleiben Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind; dies gilt auch für nicht gewählte Bewerber, die dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(3) Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes fest. §§ 23 und 24 finden entsprechend Anwendung.
(4) Gegen die Feststellung des Wahlleiters sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 gegeben; Entsprechendes gilt, wenn der Wahlleiter keine Feststellung trifft, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Die Vertretungskörperschaft hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretungskörperschaft die entsprechende Feststellung.
(5) Der nachrückende Vertreter behält seinen Sitz oder der Sitz bleibt leer, bis im Wahlprüfungsverfahren rechtskräftig entschieden ist.
(6) Wird die Feststellung des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und der bisherigen Tätigkeit des zu Unrecht nachgerückten Vertreters nicht berührt.