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§ 23 KWG - Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Vertreters mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 22 Abs. 1), jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretungskörperschaft; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der Vertreter öffentlich bekannt und benachrichtigt sie. 2Ist ein Vertreter an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), so weist ihn der Wahlleiter darauf hin, dass er den Wegfall des Hinderungsgrundes nur binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung nachweisen kann. 3Wird der Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis zum Ablauf der Frist nachgewiesen, gilt die Rechtsstellung als Vertreter rückwirkend als nicht erworben; bis zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes können Rechte aus der Rechtsstellung eines Vertreters nicht ausgeübt werden.