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§ 184 BRAO - Pflicht der Mitglieder des Präsidiums zur Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Die Mitglieder des Präsidiums haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Präsidium bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2Das gleiche gilt für Angestellte der Bundesrechtsanwaltskammer. 3§ 76 ist entsprechend anzuwenden.