§ 184 BRAO - Pflicht der Mitglieder des Präsidiums zur Verschwiegenheit
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
1Die Mitglieder des Präsidiums haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Präsidium bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2Das gleiche gilt für Angestellte der Bundesrechtsanwaltskammer. 3§ 76 ist entsprechend anzuwenden.