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§ 19 BbgBKG - Rechtsstellung der Mitglieder der Hilfsorganisationen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Amtliche Abkürzung
BbgBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
261-1

(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt für ihre Rechtsstellung § 27 entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Hilfsorganisationen leisten ihren Dienst nach § 18 unentgeltlich. Sie können für ihre Aus- und Fortbildung an Lehrgängen der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 gegen Kostenerstattung teilnehmen.