§ 95 NPersVG - Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1In Schulen wird ein Schulpersonalrat gebildet. 2In Studienseminaren wird ein Auszubildendenpersonalrat gebildet; die §§ 50 bis 58 finden keine Anwendung.

(2) 1Im Gebiet jedes der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke wird ein Schulbezirkspersonalrat, in der obersten Schulbehörde ein Schulhauptpersonalrat gebildet (Schulstufenvertretungen). 2Jede Schulstufenvertretung besteht aus 25 Mitgliedern.