§ 95 NPersVG - Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1In Schulen wird ein Schulpersonalrat gebildet. 2In Seminaren wird ein Auszubildendenpersonalrat gebildet; die §§ 50 bis 58 finden keine Anwendung.

(2) 1In jeder nachgeordneten Schulbehörde wird ein Schulbezirkspersonalrat, in der obersten Schulbehörde ein Schulhauptpersonalrat gebildet (Schulstufenvertretungen). 2Jede Schulstufenvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.