§ 7 ThürAGKrWG - Kleinmengensammlung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten eine getrennte Kleinmengensammlung für Abfälle nach Satz 2 ein. Der Kleinmengensammlung nach Satz 1 unterliegen
- 1.
gefährliche Abfälle nach § 48 KrWG, einschließlich solcher Abfälle, die im Einzelfall durch die zuständige Behörde als gefährlich eingestuft wurden, sowie
- 2.
vergleichbare Abfälle, deren von der sonstigen Abfallentsorgungseinrichtung getrennte Einsammlung zum Schutz von Mensch und Umwelt erforderlich ist,
die in Haushaltungen oder in kleinen Mengen in Gewerbebetrieben und in Dienstleistungsbereichen anfallen.
(2) Die Kleinmengensammlung kann ortsfest, mobil durch Sammelfahrzeuge oder kombiniert durchgeführt werden. Bei einer ortsfesten Kleinmengensammlung ist für städtische Bereiche bis zu jeweils 100.000 Einwohnern oder in ländlichen Bereichen für einen Einzugsbereich von rund 15 Kilometern jeweils mindestens eine Sammelstelle einzurichten. Bei einer durch Sammelfahrzeuge durchgeführten Kleinmengensammlung sind pro Gemeinde oder Ortsteil mindestens zwei Sammlungen jährlich durchzuführen. Bei kombinierter Sammlung ist zu gewährleisten, dass flächendeckend entweder eine Sammelstelle nach Satz 2 oder eine mobile Sammlung nach Satz 3 zur Verfügung steht. Je Sammlung oder Sammeltag darf ein Abfallbesitzer höchstens 100 Kilogramm anliefern. Bei Kleinmengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die angelieferte Menge auf 500 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr begrenzen und gesonderte Gebühren für die Anlieferung erheben.
(3) Für kleine Elektro-Altgeräte im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung ist Absatz 2 Satz 1 bis 4 für die Festlegung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 ElektroG entsprechend anzuwenden. Abweichungen sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.