§ 13 RiG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland gilt entsprechend.