Versionsverlauf

§ 12 StrG - Grundbuchberichtigung und Vermessung

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Beim Übergang des Eigentums und der sonstigen Rechte an Straßen nach § 11 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Dienstsiegel versehene Bestätigung der obersten Straßenaufsichtsbehörde, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.

(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat die Kosten für die Grundbuchberichtigung und, soweit eine Vermessung und Abmarkung des übergehenden Grundstücks oder Grundstücksteils erforderlich ist, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten.