§ 49 KWO - Durchführung der Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,
steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen Wahlumschlag,
unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Ortes und des Tages,
steckt den unverschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 an die darauf angegebene Gemeindeverwaltung.
Bei verbundenen Verhältniswahlen steckt der Wähler die Stimmzettel für Verhältniswahlen, jeden für sich nach innen gefaltet, einzeln in den gemeinsamen Wahlumschlag für Verhältniswahlen. Bei Mehrheitswahl steckt der Wähler den Stimmzettel in den dafür bestimmten Wahlumschlag.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu stecken. In den in § 20 genannten Einrichtungen und Anstalten ist Vorsorge zu treffen, dass den Erfordernissen des Satzes 1 genügt wird. Wird der Stimmzettel nicht vom Wähler, sondern durch eine Person seines Vertrauens gekennzeichnet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG), so muss diese auf dem Wahlschein an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Person seines Vertrauens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(3) Der Wahlbrief ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu übersenden, er kann auch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindeverwaltung oder bei dem für die Briefwahl bestimmten Wahlvorstand abgegeben werden. Die Gemeindeverwaltung hat den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, wenn sie persönlich die Briefwahlunterlagen abholen, auf Wunsch an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben. In diesem Falle ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Gemeindeverwaltung nimmt die Wahlbriefe entgegen, diese sind bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten.
(4) Die Gemeindeverwaltung vereinbart Einzelheiten der Wahlbriefbeförderung rechtzeitig vor der Wahl mit den örtlichen Niederlassungsleitern Briefpost der Deutschen Post AG.
(5) Die Gemeindeverwaltung leitet dem zuständigen Wahlvorstand am Vormittag des Wahltags die Wahlbriefe und die Wahlscheinverzeichnisse (§ 19 Abs. 4) der zugeteilten Stimmbezirke (§ 6 Abs. 2 Satz 2) sowie am Wahltag um 18 Uhr die bis zu diesem Zeitpunkt noch eingegangenen Wahlbriefe zu.
(6) Die Gemeindeverwaltung vermerkt auf den Wahlbriefen, die verspätet eingehen, Tag und Uhrzeit des Eingangs. Diese Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt, zunächst unter Verschluss gehalten und dann verpackt. Das Paket wird entsprechend den Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Satz 4 verschlossen und so lange verwahrt, bis die Vernichtung zugelassen ist.