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§ 33e SOG M-V - Auskunft über Nutzungsdaten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Amtliche Abkürzung
SOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-3

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33d Absatz 1 über die dort genannten Personen Auskünfte über Nutzungsdaten gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Telemediengesetzes verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.

(2) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 33d Absatz 4 bis 6 entsprechend.

(3) Aufgrund der Anordnung hat jeder Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes der Polizei unverzüglich Auskunft über die Nutzungsdaten auf dem von ihr bestimmten Weg zu erteilen. § 33d Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.