§ 177 SGB III - Dauer
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während der Bezugsfrist geleistet. 2Die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. 3Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und beträgt längstens sechs Monate, beim Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit längstens zwölf Monate. 4Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit besteht über die Dauer von sechs Monaten hinaus nur, wenn für die Arbeitnehmer Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Eingliederung vorgesehen sind.
(2) Wird innerhalb der Bezugsfrist für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurzarbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist.
(4) 1Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit verkürzt sich um die vorangegangene Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes, wenn seit dem letzten Kalendermonat des Bezugs noch nicht drei Monate vergangen sind. 2Die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld darf in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten; der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich in dem Betrieb oder der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit um Zeiten,
- 1.um die eine durch Rechtsverordnung bis zur Höchstdauer verlängerte Bezugsfrist die gesetzliche Bezugsfrist übersteigt oder
- 2.für die ein Sozialplan eine Maßnahme vorsieht, die der beruflichen Eingliederung von Arbeitnehmern dient.