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§ 178 SGB III - Trägerzulassung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

  1. 1.

    er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,

  2. 2.

    er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,

  3. 3.

    Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,

  4. 4.

    er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und

  5. 5.

    seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.