§ 1 KWO - Landeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom fachlich zuständigen Ministerium auf unbestimmte Zeit ernannt.
(2) Nach der Festsetzung des Wahltags macht das fachlich zuständige Ministerium die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle öffentlich bekannt.
(3) Der Landeswahlleiter überwacht die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und stellt das Gesamtergebnis für das Land fest.