§ 27 LGAufstellung des Landschaftsplans
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen sowie die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt und die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.