§ 27 LG - Aufstellung des Landschaftsplans
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.
(3) Die oberste Landschaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen sowie die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt und die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.