§ 1 BPolBG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6
(1) Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes im Ordnungs- und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages.